Behandlungskosten

Behandlungskosten

Die Kosten für die Behandlungen werden leider nicht mehr vollständig von den Krankenkassen getragen. Im Nachfolgenden haben wir eine Übersicht über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und die Kosten zusammengestellt.

Aktueller Stand der Gesetzgebung

Laut Gesetz (§ 27a SGB V; Gesundheitsmodernisierungsgesetz vom 1.1.2004) werden die Kosten der ärztlichen Leistungen einer Insemination bzw. einer IVF/ICSI-Therapie von den gesetzlichen Krankenversicherungen bis zu drei vollständigen Behandlungen zu 50 % übernommen; die anderen 50 % müssen privatärztlich dem Patientenpaar in Rechnung gestellt werden. Ebenso müssen die Kosten der notwendigen Medikamente zu 50 % selbst übernommen werden. Vor Beginn der Behandlung muss der Krankenkasse ein Behandlungs- und Kostenplan zur Genehmigung vorgelegt werden.

Weiterhin muss nach einer Beratung durch den überweisenden Facharzt die Indikation zur Durchführung einer künstlichen Befruchtungen gestellt werden. Zudem müssen der Nachweis einer durchgemachten Röteln-Infektion (mittels Bestimmung der Röteln-Antikörper) bei der Frau und ein negativer HIV-Befund (innerhalb der letzten 3 Monate durchgeführt) bei beiden Partnern vorliegen.

Nach der Geburt eines Kindes besteht erneut Anspruch auf drei Behandlungen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Laut Gesetz sind von diesen Regelungen ausgenommen sind: 

  • Paare, bei denen die Frau und/oder der Mann das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Paare, bei denen die Frau 40 Jahre oder älter (ab dem 40. Geburtstag) bzw. der männliche Partner 50 Jahre oder älter (ab dem 50. Geburtstag) ist.
  • Paare, bei denen bei der Frau eine Eileiter- oder beim Mann eine Samenleiter-Unterbindung durchgeführt wurde, unabhängig davon, ob ein operativer Versuch, diese rückgängig zu machen, erfolgt ist oder nicht.
  • Paare, die nicht verheiratet sind.
  • Paare, bei denen Spendersamen verwendet wird (eine Eizellspende ist nach dem ESchG § 1 I Nr.1 grundsätzlich verboten).
  • Paare, die beim Sozialamt versichert sind. In diesem Fall bekommen die Paare für alle ärztlichen Kosten eine privatärztliche Rechnung und für alle notwendigen Medikamente Privatrezepte.
  • Paare, die über eine Kostenübernahme für Kinderwunsch im Rahmen der Integrierten Versorgung verfügen. Weitere Informationen zum Thema Integrierte Versorgung finden Sie auf der Website des Berufsverbandes der Bayrischen Reproduktionsmedizinischen Zentren

Ein Wort zur Kinderwunschbehandlung im Ausland

In den letzten Jahren werben Anbieter aus den europäischen Nachbarländern mit preiswerten Angeboten und besseren Erfolgsaussichten. Insbesondere in Österreich gibt es Anbieter, die behaupten, das Österreichische Embryonenschutzgesetz unterscheide sich grundsätzlich vom deutschen Embryonenschutzgesetz, weshalb es in Österreich bessere Erfolgsraten gäbe. Solche Aussagen sind mit großer Vorsicht zu sehen.
Häufig wird behauptet, dass der Blastozystentransfer in Deutschland beispielsweise nicht möglich sei oder keine Identifikation entwicklungsfähiger Embryonen erfolge. Der Blastozystentransfer wird  in Deutschland seit Jahren praktiziert – das Wort Blastozyste wird im Embryonenschutzgesetz nicht erwähnt.

Die »offiziellen« Schwangerschaftsraten von Österreich und Deutschland unterscheiden sich praktisch nicht, wenn man die ehrlichen Zahlen der IVF-Register vergleicht.

Statistiken einzelner Anbieter sind oft geschönt und sollten kritisch gesehen werden. Bei den Preisangeboten ist zu berücksichtigen, dass im Ausland häufig »Zusatzleistungen« wie Konsultation, Ultraschall oder Blutuntersuchungen extra abgerechnet werden, d. h. die Behandlung wird dadurch oft teurer als in Deutschland.

Paare, die eine Behandlung im Ausland in Erwägung ziehen, sollten auch bedenken, dass das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft deutlich erhöht ist, da im Ausland häufig drei oder vier Embryonen übertragen werden.

Kontakt & Termine

Wir sind gerne für Sie da:

Hormon Zentrum München
Praxisklinik für Kinderwunsch & Endokrinologie
Westendstraße 193 – 195
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